Laut einem Anfang September 2017 vorgelegten Bericht der Bundesregierung steigt die Zahl von befristeten Neuanstellungen. Dabei lagen Daten aus dem Jahr 2016 vor. Auch Anwälte für Arbeitsrecht in Fürth sehen sich zusehends mit dieser Problemstellung konfrontiert.
Befristung von Arbeitsverträgen einordnen
Wenn Arbeitnehmer bei einer Neueinstellung nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, liegt dies nicht an ihrer Person und auch nicht an der Region. Vielmehr folgt in so einem Fall ihr Arbeitgeber einem vorherrschenden Trend in der Bundesrepublik. Neu eingestellte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhalten zunehmend nur befristete Verträge. Im Jahr 2016 stieg ihr Anteil an allen Beschäftigten um vier Prozent. Diese Zahl nannte die Bundesregierung nach einer Anfrage der Fraktion der Grünen. Die Anteil der befristeten Beschäftigungsverhältnisse an allen Arbeitsplätzen liegt bei rund 45 Prozent, 1,6 Millionen Arbeitnehmer sind betroffen. 2016 gab es 3,4 Millionen Neueinstellungen, wobei Auszubildende und Minijobber in der Statistik nicht erfasst wurden.
Sollen sich Arbeitnehmer auf die Befristung einlassen?
Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne gesonderte Kündigung automatisch nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Es handelt sich hierbei um eine Zeitbefristung, doch es gibt auch zweckbefristete Arbeitsverträge. Diese enden mit dem Eintritt des Ereignisses, durch das sich der Zweck des Vertrages erfüllt, etwa dem Ende eines Projekts oder einer Baustelle. Auch die Vertretung von erkrankten Kollegen kann zu einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis führen. Diese Arbeitsverhältnisse wurden in den genannten Statistik ausdrücklich nicht erfasst. Arbeitnehmer sollten bei einer Einstellung mit einem zeitbefristeten Arbeitsvertrag darauf achten, ob für den Betrieb tatsächlich die wirtschaftliche Notwendigkeit einer solchen Befristung besteht. Wenn das augenscheinlich nicht der Fall ist, sind angesichts der aktuellen Konjunkturlage solche Arbeitsverhältnisse nicht zu empfehlen, raten Anwälte für Arbeitsrecht.
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